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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 32 DiszG - Einstellungsverfügung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte stirbt,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
  3. 3.
    bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.