§ 34 DiszG - Erhebung der Disziplinarklage
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz (DiszG)
- Amtliche Abkürzung
- DiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.