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§ 69 NatSchG - Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift, auf § 80 Absatz 1 Nummer 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) in den bis zum 13. Juli 2015 jeweils geltenden Fassungen oder auf § 64 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 70 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) in den bis zum 31. Dezember 2005 jeweils geltenden Fassungen, verweist,

  2. 2.

    entgegen § 19 Absatz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 31 Absatz 4 eine Allee beseitigt oder Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer Allee führen können,

  5. 5.

    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  6. 6.

    entgegen § 33a Absatz 2 einen Streuobstbestand ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde umwandelt,

  7. 7.

    dem Verbot des § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  8. 8.

    dem Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmeentscheidung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,

  9. 9.

    entgegen § 35 Absatz 3 eine beabsichtigte Handlung nach § 35 Absatz 1 nicht anzeigt, einer vollziehbaren Untersagung nach § 35 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder vor Ablauf der in § 35 Absatz 4 Satz 3 genannten Frist mit der Durchführung beginnt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 21 Absatz 4 eine Werbeanlage, einen Himmelsstrahler oder eine Einrichtung mit ähnlicher Wirkung ohne Zulassung anbringt oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Absatz 1 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen oder entgegen § 42 Absatz 5 die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, verwendet,

  3. 3.

    Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 27 Absatz 4) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,

  4. 4.

    entgegen § 34 die dort genannten Mittel anwendet,

  5. 5.

    in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 43) Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder entgegen § 44 Absatz 4 abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,

  6. 6.

    auf Flächen, die dafür nicht bestimmt sind, entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 unerlaubt zeltet, Feuer entzündet, mit den in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,

  7. 7.

    entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern, Pedelecs oder elektrischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fährt,

  8. 8.

    entgegen § 44 Absatz 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,

  9. 9.

    einer Rechtsverordnung oder vollziehbaren Einzelanordnung nach § 44 Absatz 5 zuwiderhandelt,

  10. 10.

    auf Flächen und Wegen, die hierfür nicht bestimmt sind, entgegen § 45 reitet oder diese mit bespannten Fahrzeugen befährt,

  11. 11.

    entgegen § 46 eine Sperre ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,

  12. 12.

    in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann,

  13. 13.

    entgegen § 47 Absatz 1 nicht dauerhafte Unterkünfte aufstellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist

  1. 1.

    die höhere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,

  2. 2.

    die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 eine Satzung erlassen hat,

  3. 3.

    im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

In Verbindung mit § 44 Absatz 5 sind auch die Ortspolizeibehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

(5) § 17 NLPG bleibt unberührt.