§ 69 NatSchG - Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift, auf § 80 Absatz 1 Nummer 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) in den bis zum 13. Juli 2015 jeweils geltenden Fassungen oder auf § 64 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 70 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) in den bis zum 31. Dezember 2005 jeweils geltenden Fassungen, verweist,
- 2.
entgegen § 19 Absatz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen § 31 Absatz 4 eine Allee beseitigt oder Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer Allee führen können,
- 5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
- 6.
entgegen § 33a Absatz 2 einen Streuobstbestand ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde umwandelt,
- 7.
dem Verbot des § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 8.
dem Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmeentscheidung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
- 9.
entgegen § 35 Absatz 3 eine beabsichtigte Handlung nach § 35 Absatz 1 nicht anzeigt, einer vollziehbaren Untersagung nach § 35 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder vor Ablauf der in § 35 Absatz 4 Satz 3 genannten Frist mit der Durchführung beginnt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Werbeanlage, einen Himmelsstrahler oder eine Einrichtung mit ähnlicher Wirkung ohne Zulassung anbringt oder betreibt,
- 2.
entgegen § 27 Absatz 1 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen oder entgegen § 42 Absatz 5 die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, verwendet,
- 3.
Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 27 Absatz 4) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
- 4.
entgegen § 34 die dort genannten Mittel anwendet,
- 5.
in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 43) Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder entgegen § 44 Absatz 4 abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,
- 6.
auf Flächen, die dafür nicht bestimmt sind, entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 unerlaubt zeltet, Feuer entzündet, mit den in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,
- 7.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern, Pedelecs oder elektrischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fährt,
- 8.
entgegen § 44 Absatz 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,
- 9.
einer Rechtsverordnung oder vollziehbaren Einzelanordnung nach § 44 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 10.
auf Flächen und Wegen, die hierfür nicht bestimmt sind, entgegen § 45 reitet oder diese mit bespannten Fahrzeugen befährt,
- 11.
entgegen § 46 eine Sperre ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
- 12.
in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann,
- 13.
entgegen § 47 Absatz 1 nicht dauerhafte Unterkünfte aufstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
- 1.
die höhere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
- 2.
die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 eine Satzung erlassen hat,
- 3.
im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
In Verbindung mit § 44 Absatz 5 sind auch die Ortspolizeibehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
(5) § 17 NLPG bleibt unberührt.