§ 34 NatSchG - Verbot von Pestiziden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 71, ber. ABl. L 161 vom 29.6. 2010, S. 11), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab dem 1. Januar 2022 auf der gesamten Fläche und
- 2.
in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen
verboten.
In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen erfolgt eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG. Satz 2 gilt in Naturschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend.
(2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes befristete Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, wenn und soweit dies zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes, die erhebliche Schäden verursachen, erforderlich ist.
(3) Die Anwendung von Pestiziden kann als befristete Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder des menschlichen Wohlbefindens erforderlich ist.
(4) Auf Antrag kann die Verwendung bestimmter Mittel für land- und fischereiwirtschaftliche Betriebe zugelassen werden, wenn das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche, insbesondere naturschutzfachliche Interessen, gebotene Härte zur Folge hätte oder die Verwendung bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebiets unerlässlich ist.
(5) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.