§ 197 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gelten § 185 Abs. 1, § 187 Abs. 3, § 189 Abs. 1 Satz 1, §§ 190 und 192, für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule § 189 Abs. 1 und § 190 entsprechend.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Hauptbrandmeister) darf erst nach einer zusätzlichen, mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung verliehen werden.