§ 197 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gelten § 185 Abs. 1, § 187 Abs. 3, § 189 Abs. 1 Satz 1, §§ 190 und 192, für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule § 189 Abs. 1 und § 190 entsprechend.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Hauptbrandmeister) darf erst nach einer zusätzlichen, mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung verliehen werden.