§ 197 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren § 192, für die Beamten in den Feuerwehren der. Gemeinden und Gemeindeverbände § 187 Abs. 3 sowie für,die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) In der Rechtsverordnung zu § 15 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

(4) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Hauptbrandmeister) darf erst nach einer zusätzlichen, mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung verliehen werden.