§ 35 GemHVO Doppik - Rückstellungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
- 1.
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen,
- 2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern,
- 3.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- 4.
Sanierung von Altlasten,
- 5.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,
- 6.
sonstige Rückstellungen:
- a)
Verdienstzahlungen in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit, abzugeltender Urlaubsanspruch aufgrund längerfristiger Erkrankung und ähnliche Maßnahmen,
- b)
ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und aus Steuer- und Sonderabgabeschuldverhältnissen,
- c)
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
- d)
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und laufenden Verfahren,
- e)
sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern der zu leistende Betrag wesentlich ist.
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt dürfen keine Rückstellungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 bilden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.
(2) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.