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§ 76 BremBesG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(1) Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen

(2) Funktions-Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 4 können unter den dort genannten Voraussetzungen für Zeiträume ab dem 1. Juli 2010 gewährt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit der nach Satz 1 gewährten Funktions-Leistungsbezüge bestimmt sich nach § 29 Absatz 3 bis 6.