§ 76 BremBesG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen
(2) Funktions-Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 4 können unter den dort genannten Voraussetzungen für Zeiträume ab dem 1. Juli 2010 gewährt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit der nach Satz 1 gewährten Funktions-Leistungsbezüge bestimmt sich nach § 29 Absatz 3 bis 6.