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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 60 LWG - Einleiten von Abwasser in Gewässer

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 57 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen von § 55 Abs. 1 und 2 WHG und § 60 Abs. 1 und 2 WHG sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 85 Abs. 4 Satz 1 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach § 57 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen.

(2) Die nach § 57 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept).

(3) Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach § 57 Abs. 5 und § 60 Abs. 2 WHG erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.