§ 85 LWG - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die obere Wasserbehörde stellt das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG und den Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG auf; soweit sich diese über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken, erstellt sie Beiträge dazu. Die obere Wasserbehörde koordiniert die Planungen, Maßnahmen und Beiträge nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG.
(2) Die obere Wasserbehörde als zuständige Wasserbehörde für die aktive Beteiligung interessierter Stellen gemäß § 85 WHG beteiligt bei der Erstellung von Planungen, Maßnahmen und Beiträgen nach Absatz 1 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.
(3) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 WHG. Zusammen mit der Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WHG erfolgt im Rahmen der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch die Veröffentlichung des Entwurfs des Maßnahmenprogramms und des zugehörigen Umweltberichts sowie weiterer Unterlagen, deren Einbeziehung die obere Wasserbehörde für zweckmäßig hält. Der Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und die übrigen Unterlagen nach § 44 Abs. 2 UVPG sowie der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 1, die nach § 34 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 68 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.