§ 15 GrEStG - Fälligkeit der Steuer
Bibliographie
- Titel
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Amtliche Abkürzung
- GrEStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-10
1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.