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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15 MFG - Kooperation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere

  1. 1.
    Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen,
  2. 2.
    Gemeinschaftseinrichtungen und -maßnahmen,
  3. 3.
    Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen).

(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.