§ 15 MFG - Kooperation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 707
(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere
- 1.Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen,
- 2.Gemeinschaftseinrichtungen und -maßnahmen,
- 3.Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen).
(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.