§ 89 GLKrWO - Übersendung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
- 3.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.
2Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet die übergebende Wahlvorsteherin oder der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift.
3Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde, übersendet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher zusätzlich
- 1.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und
- 3.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
4Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.
(2) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
- 3.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 4.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
- 5.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
- 6.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Hat die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.
(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.
(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.