§ 92 GLKrWO - Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt,
- 1.
bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,
- 2.
bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,
- 3.
welche Person welches Amt erhält.
(2) Nach Abschluss der Ermittlungen beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.
(3) 1Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. 2Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist. 3Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.