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§ 2 HVersRücklG - Errichtung von Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Redaktionelle Abkürzung
HVersRücklG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-214

(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) errichtet.

(2) Die Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen sowie den Rechten und Verbindlichkeiten der Dienstherren getrennt zu halten.

(3) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3.