§ 4 HVersRücklG - Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HVersRücklG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-214
1Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. 2Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.