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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 HVersRücklG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Redaktionelle Abkürzung
HVersRücklG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-214

1Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. 2Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.