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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 26 SpkG - Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) Bevor die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 17 oder 18 ergreift oder eine danach vorgesehene Genehmigung erteilt, hat sie auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(2) Bevor ein Beschluss nach § 19 gefasst wird, hat die Vertretungskörperschaft auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(3) Beschlüsse, Vereinbarungen oder Maßnahmen ohne Beachtung der Abs. 1 und 2 sind unwirksam.