§ 27 SpkG - Nähere Bestimmungen durch Satzung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
Die Satzung trifft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 die näheren Bestimmungen über die Aufnahme haftenden Eigenkapitals durch die Sparkasse sowie die Befugnisse und Sitzungen der Versammlung der Beteiligten und der Delegiertenversammlung.