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§ 22 SpkG - Stille Beteiligung Privater (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. 3Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. 4Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.

(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genussrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.

(3) 1Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. 2Der Sparkassen- und Giroverband gibt Muster-Beteiligungsverträge heraus.

(1) Amtl. Anm.:

Die §§ 22 bis 29 treten am 1. Januar 1993 in Kraft, vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539).