§ 8i WSG - Weiterverpflichtungsprämie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
(2) 1Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. 2Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.
(3) 1Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. 2Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. 3Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.
(4) 1Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. 2Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt.