§ 56 LWO - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung der Anstalt die Stimmabgabe in der Einrichtung entsprechend § 55 regeln.