§ 12 GOL - Zeichnung von Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
- Amtliche Abkürzung
- GOL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 13-30
(1) 1So weit die Landesregierung für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten zuständig ist, zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Urkunden, die Ämter der Besoldungsgruppen B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und höher oder vergleichbare Ämter der Besoldungsordnungen C und R betreffen. 2Im Übrigen zeichnet das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Maßnahme erfolgt; im Falle der Verhinderung zeichnet die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.
(2) Hat die Landesregierung die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten dem zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen, so zeichnet dieses die Urkunden, soweit die Befugnis nicht weiter übertragen ist.