§ 54 SächsJAPO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 56 einmal wiederholen.
(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer in dem zweiten Prüfungsverfahren eine außergewöhnliche Belastung vorgelegen hat. Lässt sich nicht ausschließen, dass die zur Begründung einer außergewöhnlichen Belastung vorgebrachten Umstände die Voraussetzungen des § 7 oder des § 57 Abs. 2 Satz 2 erfüllt hätten, ist dem Antrag nicht stattzugeben. Dem Antrag ist ferner nicht stattzugeben, wenn der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren weniger als 3,30 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.
(3) § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.