§ 54 SächsJAPO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 56 einmal wiederholen.
(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Die außergewöhnliche Belastung ist unverzüglich nach dem Teil des Prüfungsverfahrens, in welchem sie vorlag, geltend zu machen.
(3) § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.