§ 49 SächsJAPO - Mündliche Prüfung (1)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern besteht. Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem der nach Satz 1 bestimmten Prüfer abgenommen werden, ist dafür ein vierter Prüfer zu bestimmen. Einer der Prüfer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 43. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 entsprechend. Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studenten der Rechtswissenschaften Rechtsreferendare zugelassen werden können.