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§ 43 LWG - Erschließung und Freilegung
(zu § 35 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die obere Wasserbehörde kann zum Schutz des Grundwassers durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete festlegen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln.

(2) Bei einer unvorhergesehenen Erschließung oder Freilegung des Grundwassers ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

(3) Die untere Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen oder anzuordnen, dass die Folgen der Erschließung oder Freilegung zu beseitigen sind, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Wird die Maßnahme nicht binnen zweier Monate untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WEG oder § 25 dieses Gesetzes handelt.

(4) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig.