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§ 42 LWG - Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 33 WHG(1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Wer in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).