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  • ab 04.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 10 BbgNRG - Unterhaltung der Nachbarwand

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur Last.

(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.