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  • ab 04.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgNRG - Begriff der Nachbarwand

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.