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  • ab 04.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 11 BbgNRG - Abriss eines der Bauwerke

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriss an der Nachbarwand entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil der Nachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eine Vergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zu zahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.