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§ 6a JAG - Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Die erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer deutschen Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.

(2) Das Zeugnis über die erste juristische Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließen. § 6 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.