§ 15 BremBGG - Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
(1) Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der beauftragten Person eine Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:
- 1.
periodisch zu überwachen sowie bei Bedarf anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
- 2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
- 3.
zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrierefreiheit beseitigt wurden,
- 4.
die Berichte der obersten Landesbehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 auszuwerten,
- 5.
den Bericht im Sinne des § 17 Absatz 2 vorzubereiten,
- 6.
das Durchsetzungsverfahren nach § 16 durchzuführen,
- 7.
die Bewertung der öffentlichen Stelle im Hinblick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von § 13 Absatz 5 zu überprüfen und
- 8.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 22 zu unterstützen.
(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere:
- 1.
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren und
- 2.
der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik unverzüglich Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen zu gewähren.