§ 36 LPersVG - Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- dev215-1
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), auf Antrag der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Absatz 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht.