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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 36 LPersVG - Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), auf Antrag der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Absatz 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht.