§ 38 LPersVG - Beratung und Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- dev215-1
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.
(2) In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.