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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 38 LPersVG - Beratung und Abstimmung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.

(2) In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.