§ 18 HessAbgG - Mehrere aktive Bezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so wird die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 um drei Viertel gekürzt.
(2) Wird neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder ein Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Werkverhältnis erzielt, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.
(3) Für die Zeit, für die das Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Grundentschädigung nach § 5 nicht gewährt.