§ 24 NatSchG LSA - Verfahren bei Planfeststellungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so soll der Träger des Vorhabens eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde einholen. Diese ist binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die nach den §§ 20 und 21 erforderlichen Maßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im Einzelnen darzustellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder die zuständige Behörde die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen veranlasst.