§ 19 NatSchG LSA - Genehmigungspflicht von Eingriffen (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Eingriffe nach § 18 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung.
(2) Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht
- 1.
- a)
der Eingriff an anderer Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zudem angestrebten Erfolgt steht oder
- b)
die Maßnahmen, die Art oder Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 18 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 79/409/EWG mehr beeinträchtigen oder gefährden, als dies notwendig ist, um die Ziele zu erreichen, die mit dem Eingriff verfolgt werden,
- 2.
die Schutzvorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder die der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen und eine Abweichung nach Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG nicht zulässig ist oder
- 3.
andere Rechtsnormen dem entgegenstehen.
(3) Ein Eingriff, der zu Beeinträchtigungen führt, die nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind, darf nur genehmigt werden, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen. In diesem Fall ist die Nachrangigkeit der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu begründen.
(4) Ein Eingriff, in dessen Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, darf nur genehmigt werden, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.