§ 21 NatSchG LSA - Ersatzzahlung (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nach § 20 Abs. 2 nachweislich nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder nicht oder nicht vollständig in sonstiger Weise kompensierbar sind, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme. Dazu gehören neben den Kosten für die Durchführung insbesondere die Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung, die Pflege und die Kontrolle der Maßnahme. Lassen sich auf Grund der Art des Eingriffs konkrete Ersatzmaßnahmen nicht ermitteln, sind Dauer und Schwere des Eingriffs Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Ersatzzahlung.
(2) Die Ersatzzahlung wird von der für die Genehmigung zuständigen Behörde erhoben. Die Mittel sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen darf keine anderweitige rechtliche Verpflichtung bestehen. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem für Finanzen und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe, die Verwendung und die Verwaltung der Mittel aus den Ersatzzahlungen näher zu regeln.