§ 35 LKWG M-V - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses, Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.