§ 7 LWG - Verlandung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) An Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Gewässereigentümern. Verzichtet der Gewässereigentümer gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigentümern der Ufergrundstücke mitzuteilen.
(2) Entsteht an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wasser eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinander grenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.