§ 6 LWG - Überflutung (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Werden an Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
(2) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.