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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 42 AbgGRhPf - Unterstützung für ehemalige Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.