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§ 18 LEisenbG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Redaktionelle Abkürzung
LEisenbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-2

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz.