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§ 46 LWG - Träger der Wasserversorgung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen werden. § 46a Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern eine Ortsgemeinde auf Grund des § 67 Abs. 5 GemO oder ein Landkreis auf Grund des § 2 Abs. 2 LKO Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für die zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung gebildeten Zweckverbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, soweit und solange die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer gewährleistet ist.

(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Wasserversorgung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch

  1. 1.
    eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden oder verringert werden kann oder
  2. 2.
    die ordnungsgemäße Erfüllung der Wasserversorgungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgungspflicht für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Vereinbarungen sind zulässig. Der finanzielle Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten kann auch bei bereits fertig gestellten Anlagen verlangt werden.