§ 25 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtswegs zu. Ein Streit über das Anteilverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.
(2) Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
(3) Wird von dem Unternehmer richterliche Entscheidung beantragt, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.