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§ 25 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtswegs zu. Ein Streit über das Anteilverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.

(2) Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(3) Wird von dem Unternehmer richterliche Entscheidung beantragt, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.