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Art. 4 BayKSG - Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.