BayKSG,BY - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

Vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Inhaltsübersicht(1)Art.
I. Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
Aufgabe1
Zuständigkeiten2
II. Abschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz
Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden3
Externe Notfallpläne3a
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen3b
Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe4
Einsatzleitung5
Örtliche Einsatzleitung6
III. Abschnitt
Mitwirkung im Katastrophenschutz
Katastrophenhilfe7
Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz8
IV. Abschnitt
Besondere Befugnisse gegenüber Dritten
Inanspruchnahme Dritter9
Platzverweisung und Räumung10
V. Abschnitt
Kosten und Entschädigung
Kostentragung11
Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes12
Aufwendungsersatz13
Entschädigung14
VI. Abschnitt
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle15
VII. Abschnitt
Helfer
Rechtsverhältnis16
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche17
VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten18
Einschränkung von Grundrechten19
Inkrafttreten20

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Art. 1 - 2, I. Abschnitt - Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 1 BayKSG - Aufgabe

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).

(2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.

(3) Die für die im Katastrophenschutz Mitwirkenden sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

Art. 2 BayKSG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

(2) Befindet sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmen. Dies gilt auch, wenn zu besorgen ist, dass eine Katastrophe Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. Sie können sich auch darauf beschränken, das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe festzustellen.

Art. 3 - 6, II. Abschnitt - Maßnahmen im Katastrophenschutz