Art. 4 BayKSG - Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-4-1-I
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.